Holen Sie sich die Energie- und Stromsteuer zurück.
Produzierende Betriebe sowie Land- und Forstwirtschaft prüfen WZ-Einordnung, Verbrauchsdaten und mögliche Entlastung in einem geführten Prozess. Das Ergebnis ist eine vorläufige Größenordnung.

Die Vorprüfung berücksichtigt Tätigkeit, WZ-Code und begünstigte Verbräuche. Unklare Fälle werden nicht schöngerechnet, sondern zur manuellen Prüfung markiert.
Stromsteuer und Energiesteuer werden getrennt berechnet. Selbstbehalte, Verbrauchseinheiten und nicht begünstigte Mengen werden transparent ausgewiesen.
Alle Angaben aus der Vorprüfung werden in einen strukturierten Prüfdatensatz übernommen. Dadurch entfällt ein separates Kontaktformular.
Schätzen Sie die mögliche Entlastung für Ihren Betrieb.
Jahresverbrauch grob eintragen – Sie sehen sofort die vorläufige Größenordnung. Ihre Tätigkeit klären wir im nächsten Schritt; sie verfeinert die Zahl.
- 1Verbräuche
- 2Tätigkeit
- 3Vorprüfung
Vorläufige Größenordnung berechnen
Tragen Sie Ihre Jahresmengen aus dem Vorjahr (2025) grob ein – dem Jahr, für das Sie die Entlastung holen. Nicht genutzte Energieträger bleiben auf 0. Die Schätzung rechnet live mit.
- Stromsteuer § 9b9.750 €
Größenordnung, keine Zusage. Die genaue Höhe hängt von Ihrer Tätigkeit ab, die wir gleich kurz erfassen – verbindlich wird es erst nach Prüfung Ihrer Energierechnungen. Kostenlos, bis Sie sich für die Einreichung entscheiden.
Welche Tätigkeit übt Ihr Betrieb tatsächlich aus?
Entscheidend ist die amtliche Wirtschaftszweig-Klassifikation (WZ 2003). Es zählt die tatsächliche Produktion, Verarbeitung oder wirtschaftliche Tätigkeit, nicht der Eintrag im Handelsregister.
Tippen Sie Ihre Tätigkeit ein und wählen Sie einen Treffer aus der Liste. Danach geht es weiter.
Für welche Betriebe kommt eine Entlastung in Betracht?
Die Standardentlastungen richten sich vor allem an Betriebe, deren Tätigkeit dem produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden kann. Entscheidend sind WZ-Einordnung, Verbrauch, Versteuerung und betriebliche Verwendung.
Produzierendes Gewerbe
Dazu können insbesondere Betriebe aus Bergbau, verarbeitendem Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung sowie Baugewerbe gehören. Maßgeblich ist die Einordnung nach WZ 2003.
Land- und Forstwirtschaft
Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe können in den begünstigten Bereich fallen. Die genaue Zuordnung wird anhand der Tätigkeit und WZ-Einordnung geprüft.
BHKW & Kraft-Wärme-Kopplung
Betriebe mit eigener Strom- und Wärmeerzeugung – etwa Hotels, Gärtnereien oder Produktionsstandorte mit Blockheizkraftwerk. Für Eigenstrom und Nutzwärme gelten besondere Regeln, die wir individuell prüfen.
Berücksichtigt werden nur Mengen, die nachvollziehbar betrieblich verwendet und nachweislich versteuert wurden; nicht begünstigte Mengen (z. B. Ladesäulen oder PV-Eigenverbrauch) werden separat abgezogen. Die jeweiligen Selbstbehalte sind eingerechnet – liegt der rechnerische Betrag darunter, wird keine vorläufige Entlastung ausgewiesen.
Was in der Prüfung konkret passiert
Die Vorprüfung ist keine pauschale Schätzung. Sie verbindet WZ-Einordnung, Verbrauchsdaten und Unterlagen zu einem nachvollziehbaren Prüfdatensatz.
WZ-Einordnung prüfen
Wir prüfen, ob Ihre angegebene Tätigkeit und der WZ-Code zum begünstigten Bereich passen oder ob eine manuelle Einordnung erforderlich ist.
Verbrauchsdaten plausibilisieren
Strom, Erdgas, Heizöl und Flüssiggas werden getrennt betrachtet. Nicht begünstigte Mengen werden kenntlich gemacht.
Entlastung berechnen
Die Entlastung wird anhand der hinterlegten Sätze und Selbstbehalte als vorläufige Größenordnung berechnet.
Unterlagen zuordnen
Abrechnungen, Verbrauchsaufstellungen und frühere Bescheide werden strukturiert dem Prüfdatensatz zugeordnet.
Nächste Schritte abstimmen
Nach der Übermittlung klären wir offene Punkte und stimmen ab, welche Angaben für die weitere Bearbeitung benötigt werden.
So läuft es nach Ihrer Vorprüfung weiter
-
1
Angaben prüfen
Wir prüfen WZ-Code, Tätigkeit, Verbrauchsjahr und Entlastungsgröße auf Plausibilität.
-
2
Unterlagen abgleichen
Vorhandene Abrechnungen und Verbrauchsaufstellungen werden den berechneten Mengen zugeordnet.
-
3
Rückfragen klären
Falls Mengen, WZ-Einordnung oder Unterlagen unklar sind, melden wir uns gezielt mit den offenen Punkten.
-
4
Einreichung vorbereiten
Sobald die Angaben vollständig sind, werden die nächsten Schritte für die Antragstellung im Zoll-Portal abgestimmt.
Welche Unterlagen hilfreich sind
Sie müssen nicht alles sofort hochladen. Je vollständiger die Unterlagen sind, desto schneller lässt sich die Vorprüfung abschließen.
- Stromabrechnung für das Verbrauchsjahr
- Erdgasabrechnung, falls Erdgas berücksichtigt werden soll
- Heizölrechnungen oder Liefernachweise
- Flüssiggasrechnungen oder Liefernachweise
- Interne Verbrauchsaufstellungen, falls Mengen aufgeteilt werden müssen
- WZ-Code oder bisherige Branchenzuordnung
- Frühere Entlastungsanträge oder Bescheide, falls vorhanden
- Angaben zu nicht begünstigten Mengen (z. B. E-Mobilität, nicht betriebliche Nutzung)
- Zugangssituation zum Zoll-Portal, falls bekannt
Fehlende Unterlagen können im Nachgang ergänzt werden. Die Vorprüfung kann auch mit einer ersten Verbrauchsschätzung starten, wird dann aber als manuelle Prüfung markiert.
Sie zahlen erst, wenn etwas zurückkommt.
Die Vorprüfung ist kostenlos. Die Rechnung entsteht erst nach Ihrer Freigabe und der Einreichung – das Erfolgshonorar ist degressiv und sinkt mit der Entlastungshöhe.
Beispiel, keine Zusage. Aus der gültigen Honorarkurve berechnet, gleitend zwischen den Stufen. Maßgeblich ist Ihr Angebot; Rechnung erst mit der Einreichung.
Honorarkurve ansehen
Selbst prüfen oder strukturiert vorbereiten lassen
Beide Wege führen zur Vorprüfung. Der Unterschied liegt darin, wie viel Sie selbst aufbereiten und wo Schritte bereits im Prozess geführt sind.
Selbst prüfen
- WZ-Einordnung selbst prüfen
- Mengen aus Abrechnungen aufbereiten
- Nicht begünstigte Verbräuche trennen
- Formulare und Portalangaben selbst vorbereiten
- Rückfragen des Hauptzollamts selbst bearbeiten
Mit strukturierter Vorprüfung
- WZ-Code direkt im Prozess
- Rechnerische Entlastung transparent ausgewiesen
- Verbrauchsdaten getrennt nach Steuerart
- Unterlagen direkt zuordenbar
- Manuelle Prüfung bei unklaren Fällen
Rechtsgrundlage ist § 9b StromStG und § 54 EnergieStG. Die Entlastung ist ein gesetzlicher Anspruch und wird auf Antrag direkt vom Hauptzollamt ausgezahlt. Die Vorprüfung ergibt eine vorläufige Größenordnung und ist kein verbindlicher Bescheid.
Was Betriebe vor dem Start wissen wollen.
Prüfen Sie jetzt, ob für Ihren Betrieb eine Entlastung in Betracht kommt.
WZ-Code, Verbräuche und Anfrage werden in einem Prozess erfasst. Sie erhalten eine transparente Größenordnung und können die Angaben direkt zur Prüfung übermitteln.
Für Verbrauchsjahr 2025: Frist im Regelfall bis 31.12.2026.
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